Amtsgericht Straubing NR. 558
SATZUNG DER FREIEN WÄHLER STRAUBING e. V.
§ 1
Name und Sitz:
1. Der Stadtverband führt den Namen „ Freie Wähler Straubing“ e.V.
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Straubing
§ 2
Zweck:
1. Die Freien Wähler Straubing sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Straubing, die sich dem Wohle der Stadt Straubing im Besonderen verpflichtet fühlt.
2. Zweck und Aufgabe der Freien Wähler Straubing besteht darin, den Bürgern der Stadt Straubing eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Freien Wähler als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, daß sie, über allen Parteiinteressen stehend, auch seitens der Freien Wähler nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt Straubing und ihrer Bürger entscheiden.
4. Der Zweck der Freien Wähler Straubing ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und zwar an Wahlen auf Europaebene/Bundesebene/Landesebene/Kommunalebene.
Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
5. Die Freien Wähler Straubing e.V. sind berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten wie der Landesvereinigung Freie Wähler Bayern e.V. und andere.
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§ 3
Mitgliedschaft:
1. Mitglied kann jede in der Stadt Straubing wahlberechtigte Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß
oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der Freien Wähler schadet.
5. Verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Beitrag:
1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist spätestens bis 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen, er wird durch Abbuchung eingezogen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe:
Die Organe der Freien Wähler sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand:
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3 Vom Vorstand sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB die beiden Vorsitzenden und der Geschäftsführer.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
5. Alle Vorstandsmitglieder vertreten nach außen. Nach innen vertritt nur der 1., im Vertretungsfalle der 2.Vorsitzende.
§ 7
Mitgliederversammlung:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens im 2. Quartal, alljährlich vom 1. Vorsitzenden ein zu berufen.
2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, auf Vorschlag des Vorstandes
g) Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
h) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Wahlen,
für Bezirkstags-, Landtags-, Bundestagswahlen und zur Europawahl.
4. Bei der Beschlußfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
6. Sitzungsprotokolle über Beschlußfassungen der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlung etc. hat der Geschäftsführer zufertigen. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
§ 8
Satzungsänderungen:
1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
2. Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefaßt werden.
§ 9
Auflösung:
1. Die Auflösung der Freien Wähler kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Satzung wurde eingetragen am: 29.Januar 1990
Änderungen beschlossen am: 27. Juni 2002
Änderungen beschlossen am: 17. November 2011
Änderungen beschlossen am: 23. Juli 2020